Buchung:
           Ein Reisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter dazu, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen und den Reisenden dazu, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen (§ 651 a BGB).
           Wie alle nicht formbedürftigen Verträge kann er theoretisch auch mündlich geschlossen werden, was jedoch in der heutigen Zeit kaum noch vorkommen dürfte und bei Streit immer Beweisnöte mit sich bringen würde.
           Der Reisevertrag, urkundlich die Buchungsbestätigung, ist ein Vertrag zwischen dem Reisenden und seinem Veranstalter – den Vertragsparteien – der immer mindestens zwei Reisehauptleistungen zu einer Reisegesamtheit mit festgesetztem Gesamtreisepreis bündelt und auf den somit die Normen des Reisevertragsrechts der §§ 651 a-m BGB direkte Anwendung finden.
           Bestandteil des Reisevertrages werden neben der
           Reiseausschreibung
           immer auch die
           Allgemeinen Geschäftsbedingungen
           des Veranstalters, wenn der Reisende sie bei der Buchung einsehen konnte – was ihm allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – Xa ZR 141/07) bei der Buchung im Reisebüro nicht zuzumuten ist - und gelegentlich auch die
           allgemeinen Hinweise.
           Der Vorgang des Reisevertragsschlusses besteht aus der Auswahl einer Reise aus den Katalogen oder anderen Reiseausschreibungen, z.B. im Internet, und dem Buchungsvorgang, bei dem der Kunde die Reise zunächst anmeldet, was rechtlich gesehen ein annahmebedürftiges Angebot ist.
           Mit der Reiseanmeldung seitens des Kunden ist noch kein Reisevertrag geschlossen, und die Reiseanmeldung ist nicht die Grundlage für spätere Reisepreisminderung.
           Nimmt der Veranstalter das Angebot an, bestätigt er die Buchung mittels seiner Buchungsbestätigung.
           Die Buchungsbestätigung, der der Sicherungsschein anzuliegen hat, ist - sofern sie die Reiseanmeldung tatsächlich in allen Punkten bestätigt - der verbindliche Reisevertrag, von dem sich keine
           Reisevertragspartei
           mehr ohne weiteres lösen kann außer durch eine
           Vertragsübertragung
           oder unerhebliche Leistungsänderungen bei
           Leistungsänderungsvorbehalt
           und gegebenenfalls durch
           Abtretung,
           sofern in den
           Allgemeinen Geschäftsbedingungen
           des Veranstalters kein Abtretungsverbot enthalten ist.
           Weicht die Buchungsbestätigung jedoch von der Anmeldung ab, so liegt hierin rechtlich gesehen ein neues Angebot seitens des Veranstalters, das vom Reisenden noch angenommen werden muss.  Ein Reisevertrag gilt in dem Fall erst dann als geschlossen, wenn der Reisende das veränderte Angebot annimmt. Ohne eine solche Annahme ist kein Reisevertrag zustande gekommen.
           Probleme entstehen hierbei oft dadurch, dass der Reisende seine Unterlagen nicht sorgfältig genug prüft und Änderungen nicht rechtzeitig bemerkt, sondern erst nachdem er die Reise vorbehaltlos angetreten hat.
           Entdeckt er die Abweichung, kann er entweder von seinem Vertragsangebot Abstand nehmen oder die Reise dennoch antreten, wie es ihm beliebt.
           Zum Reisevertrag bzw. den Unterlagen gehört der sog.
           Sicherungsschein,
           der den infolge von Zahlungsunfähigkeit entstehenden Schaden auf der Seite des Reisenden deckt.
           Vorauszahlung des Reisepreises vor der Einhändigung des Sicherungsscheins sollte der Reisende keinesfalls tätigen.
           Bei einer Buchung im Internet, wo die Zahlung meistens über Kreditkarte abgewickelt wird, sollte die Kreditkartennummer sicherheitshalber erst nach Erhalt der Buchungsbestätigung samt Sicherungsschein - und die Daten hierbei möglichst nur über verschlüsselte Verbindungen - bekanntgegeben werden.
           Die Zahlung sollte zudem möglichst direkt an den Reiseveranstalter und nicht an das vermittelnde Reisebüro geleistet werden, wenn es nur
           Reisemittler
           ist, da auch dieses noch vor Weiterleitung insolvent werden könnte und anders als der Reiseveranstalter nicht zur Absicherung der Kundenansprüche im Falle seiner Insolvenz verpflichtet ist.